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Ab 27. September zählt der Beleg, nicht das Adjektiv

Norbert Oberndorfer··5 Min. Lesezeit

Nachhaltigkeit war bisher ein Adjektiv im Slogan. Ab 27. September 2026 muss sie eine Angabe sein, die auf derselben Seite belegt ist.

Eine Werbeaussage ohne Nachweis wird zu einer belegten Angabe mit Bestätigungshäkchen

Kurz gefasst

  • Ab 27. September 2026 gelten allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ ohne anerkannten Nachweis als unlauter – ohne Prüfung im Einzelfall.
  • Die österreichische Übergangsregelung von drei Jahren betrifft nur Waren, nicht Dienstleistungen und nicht die Werbung für Waren.
  • Ein QR-Code oder Link auf die Nachweise genügt nicht, die Erklärung muss auf demselben Medium stehen.
  • Konkrete, belegbare Angaben bleiben zulässig – die Aufgabe ist Textarbeit, keine Löschaktion.

Auf vielen Unternehmenswebsites steht ein Satz wie „Wir arbeiten umweltfreundlich und nachhaltig“. Ab dem 27. September 2026 ist dieser Satz ohne anerkannten Nachweis eine unlautere Geschäftspraktik – unabhängig davon, ob ihn je ein Kunde missverstanden hat.

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, kurz EmpCo für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Österreich hat sie durch eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, also jenes Gesetzes, das Werbung zwischen Mitbewerbern regelt und meist als UWG abgekürzt wird. Der Nationalrat beschloss die Novelle am 7. Juli 2026, veröffentlicht wurde sie am 28. Juli, anzuwenden ist sie ab 27. September 2026.

Die schwarze Liste macht die Einzelfallprüfung überflüssig

Der Kern der Änderung liegt nicht in einer neuen Nachweispflicht, sondern in einer Verschiebung. Mehrere Formen der Umweltwerbung wandern in den Anhang des UWG, die sogenannte schwarze Liste. Was dort steht, gilt in jedem Fall als unlauter.

Bisher musste ein Kläger darlegen, dass eine Aussage Konsumenten tatsächlich in die Irre führt und deren Kaufentscheidung beeinflussen konnte. Bei den neuen Verbotstatbeständen entfällt dieser Schritt – die Verwendung allein reicht. Das Argument „Versteht das wirklich jemand falsch?“ hilft ab dem Stichtag nur noch bei Aussagen, die nicht auf der Liste stehen.

Allgemeine Aussagen brauchen ein Zeichen, spezifische nur die Wahrheit

Unter die unzulässigen allgemeinen Umweltaussagen fallen laut WKO Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, „ökologisch“, „CO2-freundlich“ oder „biologisch abbaubar“. Zulässig bleiben sie nur, wenn dahinter eine anerkannte hervorragende Umweltleistung steht. Die WKO nennt dafür drei Grundlagen: das EU-Umweltzeichen, nationale oder regionale Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I – dazu zählt das Österreichische Umweltzeichen – sowie einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht, etwa die Klasse A beim Energieverbrauch.

Spezifische Aussagen bleiben dagegen erlaubt, sofern sie zutreffen. Das Beispiel der WKO: „100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.“ Der Unterschied ist kein juristischer Kunstgriff, sondern der Unterschied zwischen einer Behauptung und einer Angabe. Ein Betrieb, der statt „umweltfreundliche Fertigung“ schreibt, dass die Halle seit 2024 mit eigener Photovoltaik und Fernwärme betrieben wird, verliert kein Argument – er gewinnt ein überprüfbares.

Beim Begriff „bio“ ist Vorsicht angebracht. Die WKO führt ihn in ihrer Liste der allgemeinen Umweltaussagen. Bei zertifizierten Lebensmitteln ist die Bezeichnung allerdings durch die EU-Bio-Verordnung geregelt und damit belegt. Wer im Lebensmittelbereich arbeitet, klärt diesen Punkt besser mit der Zertifizierungsstelle, statt vorschnell zu streichen.

Die Übergangsfrist schützt die Ware, nicht die Werbung

Österreich hat eine Übergangsregelung für Altbestände vorgesehen, und sie wird häufig zu weit gelesen. Nach Angaben der WKO können zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen betreffend Waren bis drei Jahre nach Inkrafttreten nur geltend gemacht werden, sofern die Ware nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde – das gilt ausdrücklich nicht für Dienstleistungen und nicht für die Werbung für diese Waren.

Dienstleistungsbetriebe sind ab dem Stichtag also voll erfasst. Und im Handel ist der Lagerbestand drei Jahre lang geschützt, die Website nicht. Hintergrund der Regelung sind nach Kanzleidarstellungen Produkte mit geringer Umschlagshäufigkeit, die nicht allein wegen ihrer Kennzeichnung vernichtet werden sollen.

Der Nachweis muss auf derselben Seite stehen

Ein Detail hat unmittelbare Folgen für Webprojekte: Ein Link oder QR-Code auf weiterführende Nachweise genügt nach Angaben der WKO nicht. Umweltaussagen müssen auf demselben Kommunikationsmedium und in unmittelbarem Zusammenhang klar und hervorgehoben erläutert werden – auf derselben Verpackung, in derselben Anzeige, auf derselben Webseite. Damit fällt die verbreitete Lösung weg, das Adjektiv im Slogan stehen zu lassen und die Details auf eine Unterseite „Nachhaltigkeit“ zu verschieben.

Betroffen ist zudem mehr als der Fließtext. Die Legaldefinition der Umweltaussage in § 1 Abs. 4 Z 11 UWG erfasst Texte, Bilder, grafische Elemente und Symbole, ausdrücklich auch Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen.

Sechs Stellen, an denen alte Claims überleben

  • Slogan, Seitentitel und Meta-Beschreibungen
  • Bildunterschriften, Icons und Farbgestaltung mit Umweltbezug
  • Gütesiegel und selbst gestaltete Auszeichnungen
  • Prospekte, Verpackungen, Fahrzeug- und Fassadenbeschriftung
  • Produkt-, Marken- und Firmennamen mit Umweltbezug
  • Angebotsvorlagen, E-Mail-Signaturen und Social-Media-Profiltexte

Auch „nachhaltiger Arbeitgeber“ fällt darunter

Wenig beachtet wird bisher, dass die Novelle nicht bei Umweltaussagen endet. Laut WKO fallen auch Aussagen und Siegel mit sozialem Bezug darunter, etwa zu fairen Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung oder Tierschutz. Ausdrücklich genannt werden Aussagen aus dem Employer Branding: Formulierungen wie „nachhaltiger Arbeitgeber“ können rechtlich relevant werden, wenn sie in der Kommunikation gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

Das trifft Betriebe, die um Fachkräfte werben und dafür Karriereseiten und Arbeitgeber-Auszeichnungen einsetzen. Die Grenze ist allerdings klar gezogen: Die Bestimmungen gelten laut WKO im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern, der Bereich zwischen Unternehmen ist grundsätzlich ausgenommen – relevant wird er erst, wenn dieselben Aussagen auch gegenüber Verbrauchern eingesetzt werden.

Der Nachhaltigkeitsbericht ist dabei kein sicherer Fundus. Was im Bericht zulässig ist, kann laut WKO in der Werbung als allgemeine oder irreführende Umweltaussage bewertet werden.

Vier Prozent Strafe treffen den grenzüberschreitenden Fall

In vielen Zusammenfassungen steht eine Strafdrohung von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Diese Zahl stammt aus dem Bußgeldregime, das mit der EU-Modernisierungsrichtlinie 2019/2161 ins UWG kam, und greift nach Kanzleidarstellungen bei weitverbreiteten Verstößen mit Unionsdimension im Sinne der CPC-Verordnung 2017/2394, also bei koordinierten grenzüberschreitenden Fällen; liegen keine Umsatzdaten vor, sind bis zu zwei Millionen Euro möglich.

Für einen Betrieb mit regionalem Kundenstamm ist das nicht das realistische Risiko. Verstöße gegen das UWG werden in Österreich in erster Linie im Zivilrechtsweg verfolgt: Mitbewerber, Interessenverbände und Verbraucherschutzeinrichtungen können auf Unterlassung und Beseitigung klagen, bei Verschulden kommt Schadenersatz dazu. Praktisch heißt das eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung – schnell, öffentlich und mit Kosten, die eine Textänderung um ein Vielfaches übersteigen.

Fünf Fragen vor der Textdurchsicht

  1. Welche Umweltaussagen stehen in der eigenen Kommunikation, und wo genau?
  2. Beruht jede davon auf einem anerkannten Zeichen oder auf einer konkreten, nachweisbaren Angabe?
  3. Steht der Nachweis dort, wo die Aussage steht, oder auf einer anderen Seite?
  4. Wofür wurde ein verwendetes Siegel tatsächlich vergeben, und deckt das die Aussage ab?
  5. Gibt es für einen Zukunftsclaim wie „klimaneutral bis 2030“ einen detaillierten Umsetzungsplan mit öffentlich einsehbaren Verpflichtungen und unabhängiger Überprüfung?

Die geplante Verschärfung kommt vorerst nicht

Neben EmpCo war ein zweiter Rechtsakt geplant, die Green-Claims-Richtlinie mit förmlichen Nachweis- und Vorabprüfpflichten. Dieses Vorhaben ist laut WKO auf Eis gelegt und dürfte nicht weiterverfolgt werden. Wer jetzt eine Zertifizierungsarchitektur aufbaut, rüstet für eine Regelung, die es nicht gibt.

Was bleibt, ist kleiner und unangenehmer. Wer die eigene Kommunikation bis zum Stichtag durchgeht, braucht dafür dreierlei: eine Liste aller Umweltaussagen, für jede einzelne einen Beleg oder eine Streichung, und eine namentlich verantwortliche Person für beides.

Die Novelle verlangt keine neue Nachhaltigkeitsstrategie. Sie verlangt, dass jede Aussage einen Beleg hat, der auf derselben Seite steht wie die Aussage selbst.

Quellen

Angaben zu den neuen Verbotstatbeständen, zur Übergangsregelung, zum Erfordernis desselben Kommunikationsmediums sowie zu sozialen Aussagen und Employer Branding nach der Information „EmpCo: Neue UWG-Bestimmungen gegen Greenwashing“ der WKO, Stand 31. Juli 2026. Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2024/825, umgesetzt durch eine Novelle des UWG, im Nationalrat beschlossen am 7. Juli 2026, veröffentlicht am 28. Juli 2026, anzuwenden ab 27. September 2026. Die Einordnung des Bußgeldregimes nach der CPC-Verordnung 2017/2394 sowie der Hintergrund der Übergangsregelung stammen aus Darstellungen spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien und nicht aus amtlichen Erläuterungen. Dieser Beitrag beschreibt die kommunikative Seite der neuen Bestimmungen und ersetzt keine Rechtsberatung; zur Beurteilung einzelner Aussagen ist eine anwaltliche Prüfung erforderlich.

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