Zum Inhalt springen

Warum Hebammen leer ausgehen

Norbert Oberndorfer··9 Min. Lesezeit

Die Nachfrage ist da, der Kalender trotzdem nicht voll. Das liegt selten an der Reichweite.

Balkenvergleich von Kassentarif, tatsächlicher Rückerstattung und Wahlhebammen-Honorar für einen Hausbesuch

Die Absage kommt meistens nicht auf die Anfrage, sondern nach dem Erstgespräch. Das ist der teuerste Zeitpunkt, an dem sie kommen kann.

Kurz gefasst

Erstattet werden 80 Prozent des Kassentarifs, nicht 80 Prozent Ihrer Honorarnote – bei der ÖGK; andere Träger rechnen abweichend.

Die Entscheidung für eine Hebamme fällt früh. Die meisten Inhalte richten sich an Frauen, die längst versorgt sind.

Die Kennzahl, die zählt, ist die Zahl der Anfragen aus dem eigenen Einzugsgebiet pro Monat – nicht die Reichweite.

Das Werbeverbot im Hebammengesetz begrenzt die Art der Aussage, nicht die Sache. Sachliche Information ist erlaubt.

Der teuerste Satz auf Hebammen-Websites lautet „80 Prozent“

Weil nur eine begrenzte Zahl an Kassenverträgen vergeben wird, arbeitet der Großteil der freiberuflichen Hebammen in Österreich als Wahlhebamme – also ohne Kassenvertrag. Die Personalbedarfsprognose des Hebammengremiums weist zum 1. Jänner 2022 rund 1.995 Wahl- und Vertragshebammen aus, davon 267 mit Gesamtvertrag. Die Frau bezahlt zuerst selbst und reicht die Honorarnote bei der Kasse ein. Erstattet werden bis zu 80 Prozent, aber 80 Prozent des Kassentarifs, nicht der Rechnung.

Der Unterschied ist beträchtlich. Die Österreichische Gesundheitskasse führt in ihrer für 2026 gültigen Tarifliste den Hausbesuch mit 52,80 Euro, dazu eine Strukturpauschale von 21,12 Euro – einen Zuschlag, der nur bei Kassenhebammen anfällt. Für die Sprechstunde in der Ordination sind es 32,74 Euro plus 15,31 Euro. Die Tarife werden jährlich angepasst; prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung den aktuellen Stand, denn auch die Übersichtsseite des Hebammengremiums hinkt zeitweise ein Jahr nach.

Bei einer Wahlhebamme fällt die Strukturpauschale weg, sie wird nicht erstattet. Erstattet werden also 80 Prozent von 52,80 Euro, rund 42 Euro. Das Hebammenzentrum Wien nennt für Wahlhebammen 90 bis 160 Euro pro Besuch; regional liegen die Honorare unterschiedlich.

Eine Einschränkung gehört dazu: Die 80-Prozent-Regel beschreibt die ÖGK. BVAEB, SVS und Krankenfürsorgeanstalten erstatten teils nach eigenen Sätzen, in dokumentierten Einzelfällen deutlich mehr. Wer Beträge auf die Website schreibt, nennt daher die Kasse dazu.

Wenn auf Ihrer Website „80 Prozent Rückerstattung durch die Krankenkasse“ steht, rechnet eine Schwangere mit 80 Prozent ihrer Rechnung. Die Enttäuschung kommt verlässlich – nur eben nach dem Erstgespräch, nach der Terminvereinbarung, manchmal erst nach dem ersten Besuch. Eine Absage an dieser Stelle ist teurer als eine Anfrage, die nie kam.

Zwei Punkte fehlen fast immer und gehören genauso auf die Seite: Honorarnoten von Wahlhebammen werden im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit überhaupt nicht erstattet. Und Leistungen ohne Kassentarif – Geburtsvorbereitung, Rückbildungsgymnastik, die Begleitung im Krankenhaus durch die mitgebrachte eigene Hebamme – werden gar nicht erstattet. Der Hebammenbeistand bei der Geburt ist zwar eine Kassenleistung, die Mitnahme der eigenen Wahlhebamme ins Krankenhaus ist es nicht; das sind zwei verschiedene Dinge, und Schwangere verwechseln sie regelmäßig.

Umgekehrt lohnt es sich, den Umfang zu nennen, den die Kasse tatsächlich trägt: die Hebammenberatung im Eltern-Kind-Pass zwischen der 18. und 22. Woche, ein Termin ab der 32. Woche, der Beistand bei der Geburt und im Wochenbett täglich ein Hausbesuch in den ersten fünf Tagen sowie bei Bedarf bis zu sieben weitere bis zur achten Woche. Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt verlängert sich der Zeitraum bis zur zwölften Woche.

Zwei Feinheiten, die kaum jemand hinschreibt und die trotzdem entscheiden, ob die Rechnung am Ende aufgeht: Die Beratung im Eltern-Kind-Pass wird auch bei einer Wahlhebamme zur Gänze erstattet, nicht nur zu 80 Prozent. Und der Termin ab der 32. Woche kommt nicht dazu, sondern wird vom Wochenbett-Kontingent abgezogen – wer ihn nutzt, hat danach eine Position weniger. Wer eine ambulante Geburt oder eine Hausgeburt plant, bekommt zusätzliche Termine in der Schwangerschaft.

Diese Offenheit kostet ein paar Anfragen. Sie beendet dafür die Absagen und die unbezahlten Erstgespräche.

Wer im ersten Trimester sucht, liest andere Inhalte

Die Entscheidung für eine Hebamme fällt früh – Kassenplätze und gefragte Wahlhebammen sind zu diesem Zeitpunkt oft bereits vergeben. Auch das Hebammengremium empfiehlt Schwangeren, sich im ersten Trimester zu melden. Nach unserer Erfahrung aus Beratungen fällt die Entscheidung häufig in den Wochen acht bis vierzehn; belastbare Zahlen dazu gibt es für Österreich nicht.

Der Großteil der Inhalte, die Hebammen produzieren, richtet sich an eine andere Phase: Wochenbett, Stillen, Beikost, Rückbildung. Das sind Themen mit hoher Reichweite, weil sie viele Betroffene erreichen. Nur sind diese Betroffenen bereits versorgt. Sie treffen keine Entscheidung mehr, sie suchen Bestätigung.

Wenn Sie Auslastung wollen, müssen Sie den Frauen im ersten Trimester begegnen. Deren Fragen klingen anders: Wann muss ich mich melden? Was kostet das? Wie unterscheidet sich eine Wahlhebamme von einer Kassenhebamme? Was passiert, wenn ich zu spät dran bin?

Diese Beiträge bekommen weniger Likes. Sie bringen Anfragen.

Reichweite ohne Radius bringt Follower, keine Betreuungen

Hebammenbetreuung ist ein Radiusgeschäft. Wer Hausbesuche macht, arbeitet innerhalb von zwanzig, dreißig Fahrminuten – alles darüber hinaus ist unbezahlte Fahrzeit, das Kilometergeld nach Tarifliste liegt bei 50 Cent pro Kilometer.

Instagram optimiert aber nicht auf Radius, sondern auf Interesse. Ein gut laufendes Stillvideo bringt Follower aus Hamburg, Zürich und Graz; für eine Hebamme im Bezirk Melk ist das ohne Wert.

Die Kennzahl, die zählt, ist deshalb weder Reichweite noch Followerzahl. Es ist die Zahl der Anfragen aus dem eigenen Einzugsgebiet pro Monat. Wer das nicht misst, optimiert im Blindflug auf die falsche Größe.

Praktisch heißt das: Ortsnamen gehören in Profil, Beiträge und Website. Nicht als Schlagwortliste, sondern in echten Sätzen – welche Gemeinden Sie betreuen, wo die Ordination liegt, wie weit die Hausbesuche reichen.

Das Werbeverbot verbietet Anpreisung, nicht Information

Viele Hebammen halten sich beim Marketing zurück, weil das Hebammengesetz einen Paragrafen mit der Überschrift „Werbeverbot“ enthält. Der Text darunter verbietet weniger, als die Überschrift verspricht.

Untersagt ist nach § 20 Hebammengesetz im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung jede dem beruflichen Ansehen abträgliche Anpreisung oder Werbung, insbesondere vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische. Das ist eine Grenze für die Art der Aussage, kein Verbot der Sache.

Verboten sind damit Aussagen wie „die beste Hebamme im Bezirk“, der Vergleich mit namentlich genannten Kolleginnen oder mit dem Krankenhaus, und jede Form von Versprechen: „garantiert entspannte Geburt“, „schmerzfrei“, „so klappt das Stillen sicher“.

Erlaubt ist die sachliche Information, und die reicht weiter, als die meisten annehmen: Leistungen, Ablauf, Qualifikation, Fortbildungen, Betreuungsgebiet, Erreichbarkeit, Preise, Rückerstattung, freie Kapazitäten. Eine gepflegte Website mit Preisliste ist keine marktschreierische Anpreisung. Sie ist das, was Schwangere suchen und selten finden.

Zwei Bereiche verlangen mehr Sorgfalt.

Erfahrungsberichte. Als Hebamme unterliegen Sie der Verschwiegenheitspflicht nach § 7 Hebammengesetz. Ein Dankesposting einer Wöchnerin auf Ihrem Profil zu teilen, macht öffentlich, dass diese Frau bei Ihnen in Betreuung war. Das Gesetz kennt dafür die Entbindung von der Geheimhaltung durch die betroffene Frau – ausdrücklich und dokumentiert. Eine Bewertung, die eine Frau selbst auf einer Plattform hinterlässt, ist etwas anderes als eine, die Sie weiterverbreiten.

Fotos. Bilder von Neugeborenen, Geburtssituationen und Familien sind ohne Zustimmung nicht zulässig. Über den Bildnisschutz nach § 78 Urheberrechtsgesetz hinaus – also das Recht am eigenen Bild – geht es hier um Gesundheitsdaten in einer besonders sensiblen Lebensphase. Wenn Sie mit solchen Bildern arbeiten wollen, brauchen Sie eine schriftliche Einwilligung mit Zweck, Dauer und Widerrufsmöglichkeit. Der einfachere Weg: eigene Bilder ohne Klientinnen. Räume, Hände, Materialien, Sie selbst.

WhatsApp ist bequem und der heikelste Kanal im Beruf

Viele freiberufliche Hebammen kommunizieren über WhatsApp. Es ist schnell, die Frauen kennen es – und was dort ausgetauscht wird, sind Gesundheitsdaten: Blutungen, Stillprobleme, Gewichtsverläufe, psychische Verfassung.

Diese Daten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach dem Hebammengesetz und dem besonderen Schutz des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung. Rechtlich unmöglich ist die Nutzung damit nicht: Mit einer ausdrücklichen Einwilligung der Frau existiert eine Rechtsgrundlage, und für WhatsApp Business bietet der Anbieter einen Auftragsverarbeitervertrag an. In der privaten Variante fehlt diese Grundlage, und der Kontaktdatenabgleich bleibt in beiden Fällen ein Punkt, den Sie nicht steuern.

Ein realistischer Umgang sieht so aus:

Trennen. Eine eigene Nummer für den Beruf, ein eigenes Gerät oder zumindest ein eigenes Profil. Keine Vermischung mit dem privaten Adressbuch.

Begrenzen. WhatsApp für Organisatorisches – Termine, Verschiebungen, „ich bin in zwanzig Minuten da“. Alles Fachliche und alles Dokumentationspflichtige gehört ins Telefonat und in die Dokumentation.

Dokumentieren. Die Dokumentation ist bei freiberuflicher Tätigkeit ohnehin mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie gehört nicht in einen Chatverlauf.

Ansagen. Ein Satz auf der Website und im Erstgespräch: wofür dieser Kanal da ist, wofür nicht, und bis wann Sie antworten. Das ist zugleich die einzige wirksame Maßnahme gegen die Erwartung permanenter Erreichbarkeit.

Der letzte Punkt ist keine Nebensache. In unseren Beratungen ist seltener von zu wenig Arbeit die Rede als von zu wenig bezahlter Arbeit. Unbezahlte Erreichbarkeit rund um die Uhr ist ein Kapazitätsproblem, das wie ein Auslastungsproblem aussieht.

Was stattdessen Betreuungen bringt

Zuweisernetz statt Reichweite. Gynäkologische Ordinationen, Physiotherapie mit Beckenbodenschwerpunkt, Apotheken, Stillgruppen, Frühe Hilfen, Kinderärztinnen. Nach unserer Erfahrung bringt eine einzige Ordination, die Ihre Karte weitergibt, mehr Betreuungen als ein Jahr Instagram. Das setzt voraus, dass es etwas zum Weitergeben gibt: ein Blatt mit Leistungen, Gebiet, Preisen, Erreichbarkeit.

Eine buchbare Seite statt eines Feeds. Kein Kontaktformular ins Nichts, sondern ein Kalender mit tatsächlich freien Terminen für das Erstgespräch. Wer im ersten Trimester sucht, vergleicht drei Hebammen an einem Abend. Es gewinnt die, bei der sich sofort etwas fixieren lässt.

Lokale Medienarbeit. Die Versorgungslage mit Hebammen ist ein Thema, für das Bezirksredaktionen und Regionalradios dankbar sind: Kassenplätze, Wartelisten, Betreuung im ländlichen Raum. Das ist keine Werbung, sondern ein Sachthema, zu dem Sie als Fachfrau Auskunft geben. Ein Porträt in der Bezirkszeitung erreicht Ihr Einzugsgebiet vollständiger als jeder Algorithmus und verstößt gegen keine Werbebeschränkung.

Warteliste als Instrument. Wer belegt ist, sagt heute meist einfach ab. Besser: die Anfrage aufnehmen, den errechneten Termin notieren, zwei Wochen vor Kapazitätsfreigabe zurückmelden. Kalenderlücken entstehen selten aus Mangel an Anfragen, sondern aus Anfragen zum falschen Zeitpunkt.

Zwanzig Anfragen, drei Spalten, ein Nachmittag

Nehmen Sie sich die letzten zwanzig Anfragen vor und tragen Sie drei Spalten ein: Woher kam sie? In welcher Schwangerschaftswoche war die Frau? Und wenn sie nicht gebucht hat, warum nicht?

Nach unserer Erfahrung aus Beratungen zeigt sich dabei dreierlei. Der größte Teil kommt aus Empfehlung, nicht aus Social Media. Ein erheblicher Teil meldet sich zu spät, weil niemand gesagt hat, wann man sich melden muss. Und die häufigste Absage nach dem Erstgespräch ist der Preis, genauer: die Differenz zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Rückerstattung. Das sind Beobachtungen aus einzelnen Praxen, keine Erhebung – die eigenen zwanzig Zeilen sind aussagekräftiger als jede Faustregel.

Alle drei Befunde führen zur selben Maßnahme, und sie kostet einen Nachmittag: eine Seite auf Ihrer Website mit dem Titel „Was kostet mich das wirklich“ – mit Tarifen, tatsächlicher Rückerstattung in Euro, den nicht erstatteten Leistungen und einem Satz dazu, ab wann man sich melden sollte.

Das Problem ist nicht die Sichtbarkeit

Freiberufliche Hebammen sind in aller Regel gut sichtbar. Was fehlt, ist die Verbindung zwischen Sichtbarkeit und Entscheidung: die richtige Phase, das richtige Gebiet, eine ehrliche Zahl.

Der berufsrechtliche Rahmen steht dem kaum im Weg. Er verbietet Anpreisung, nicht Information – und Information ist genau das, was in diesem Markt fehlt.

Quellen

Hebammengesetz (HebG): Verschwiegenheitspflicht (§ 7), Dokumentation (§ 9), Werbeverbot (§ 20), abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes. Tarife: Österreichische Gesundheitskasse, „Tarifpositionen Hebammen“, gültig 1. Jänner bis 31. Dezember 2026. Die Beträge werden jährlich angepasst. Leistungsumfang und Erstattungsregeln nach der Übersicht des Österreichischen Hebammengremiums; deren Tarifangaben waren zum Zeitpunkt der Recherche noch auf dem Stand 2025. Anteil der Wahlhebammen: Österreichisches Hebammengremium / Arbeiterkammer Wien, „Hebammen-Personalbedarfsprognose bis 2032“, Stand 1. Jänner 2022. Wahlhebammen-Honorare: Angaben des Hebammenzentrums Wien, Stand Juni 2026, bezogen auf Wien und regional unterschiedlich. Keine amtlichen Werte. Eltern-Kind-Pass: Ab 1. Oktober 2026 werden neu festgestellte Schwangerschaften ausschließlich elektronisch dokumentiert, ab 1. März 2027 auch die Daten der ab diesem Tag geborenen Kinder. Das Untersuchungsprogramm soll per Verordnung ausgeweitet werden, unter anderem um eine zusätzliche Hebammenberatung vor der Geburt. Nach Auskunft der Staatssekretärin im Gesundheitsausschuss vom 2. Dezember 2025 handelt es sich dabei um eine zusätzliche und freiwillige Maßnahme. Das Österreichische Hebammengremium kritisierte am 13. November 2025, dass die von einer Expertengruppe vorgesehene Verpflichtung nicht umgesetzt werde; das Familienministerium hält dem entgegen, eine verpflichtende Beratung habe es nie gegeben. Gestrichen wurde also die Verpflichtung, nicht die zusätzliche Beratung. Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gilt Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung, für Personenabbildungen § 78 Urheberrechtsgesetz. Angaben, die als „nach unserer Erfahrung“ gekennzeichnet sind, stammen aus Beratungsprojekten und sind nicht repräsentativ. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Passend dazu

  • KI & Wissensmanagement

    Abläufe beschreiben, Regeln festlegen, eigenes Wissen nutzbar machen – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Abnahme.

  • Workshops & Vorträge

    Praxisformate für Teams, in denen am Ende zwei bis drei eigene Abläufe stehen, nicht nur eine Vorführung.

  • Leistungen im Überblick

    Kommunikation, Krisenkommunikation, KI und Wissensmanagement mit Leistungsumfang und Ergebnis.

Wo könnte KI in Ihrem Unternehmen tatsächlich Arbeit abnehmen?

Im Erstgespräch sehen wir uns Ihre wiederkehrenden Abläufe an und halten fest, welche davon sich sinnvoll automatisieren lassen. Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung, welcher nächste Schritt sich rechnet und welcher nicht.

Beratungstag 1.400 € · KI-Impuls online 490 € · Erstgespräch unverbindlich