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Ein Jahr Informationsfreiheit, vier Wochen Frist

Die proaktive Veröffentlichungspflicht betrifft die wenigsten Gemeinden, das Recht auf Zugang dagegen alle. In der Debatte geht diese Unterscheidung regelmäßig unter.

Von Norbert Oberndorfer

, 8 Minuten

Sanduhr auf dem Fensterbrett eines alten RathausesKI-generiert

Hundert Jahre lang stand die Amtsverschwiegenheit in der Verfassung. Seit dem 1. September 2025 steht dort das Gegenteil. Der Zugang zu Information ist ein Grundrecht nach Artikel 22a B-VG, Geheimhaltung die begründete Ausnahme.

Die Bilanz des ersten Jahres fällt nüchtern positiv aus. Beim Bundeskanzleramt langten 270 Anfragen ein, bei der Stadt Wien 1.823. Am Bundesverwaltungsgericht liefen 230 Verfahren zum IFG. Markus Hametner vom Forum Informationsfreiheit, das auch das Portal FragDenStaat.at betreibt, sagt, man erhalte im Regelfall mehr Informationen als früher, und die Fristen würden im Großteil der Fälle eingehalten. Der Standard hat im März allerdings mehrere Fälle dokumentiert, in denen Verwaltungsgerichte das Gesetz eng ausgelegt haben.

Geführt wird die Debatte bisher als Rechtsthema, verhandelt zwischen NGOs, Behörden und Gerichten. Für eine Gemeinde mit zwei Personen im Amt stellt sich die Frage anders.

Der häufigste Irrtum heißt „Wir sind ausgenommen“

Das IFG hat zwei Säulen, und sie treffen unterschiedliche Kreise.

Die proaktive Veröffentlichungspflicht – Studien, Gutachten, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter und Verträge ab 100.000 Euro ins Informationsregister auf data.gv.at – gilt für Gemeinden erst ab 5.000 Einwohnern. Das sind bundesweit die wenigsten, denn rund 1.800 der etwa 2.100 österreichischen Gemeinden liegen darunter.

Ausgenommen sind sie aber ausschließlich davon. Das Recht auf Zugang gilt ohne Größenschwelle. Jede Gemeinde, jeder Gemeindeverband und jede rechnungshofkontrollierte Unternehmung muss ein Informationsbegehren beantworten. Es kommt formlos, ohne Begründung, von jeder natürlichen oder juristischen Person, auch aus dem Ausland. Ein Interesse muss niemand nachweisen.

Wer aus „unter 5.000, also nicht betroffen“ ableitet, dass keine Vorbereitung nötig ist, hat die zweite Säule übersehen – und genau die produziert die Fristen.

§ 8 verlangt eine Antwort binnen vier Wochen

§ 8 IFG verlangt die Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags. In begründeten Fällen – besonderer Aufwand, notwendige Anhörung betroffener Personen – ist eine Verlängerung um weitere vier Wochen möglich.

Knapp werden vier Wochen, wenn die Anfrage in einem allgemeinen Postfach landet, dort zwei Wochen liegt, dann an eine Rechtsabteilung gehen soll, die es nicht gibt, und schließlich bei jemandem ankommt, der die Unterlagen erst zusammensuchen muss.

Auch § 9 Abs. 3 hilft selten weiter. Er erlaubt zwar die Versagung bei unverhältnismäßigem Aufwand. Knappe personelle Ressourcen begründen einen solchen Aufwand aber nicht ohne weiteres. „Wir haben niemanden dafür“ ist kein Ablehnungsgrund.

In der Praxis scheitert es an der Organisation

An der Rechtslage liegt es kaum je. Drei Punkte tauchen immer wieder auf.

Niemand erkennt die Anfrage als Anfrage

Ein Informationsbegehren kommt formlos, oft als gewöhnliche E-Mail, manchmal ohne jeden Hinweis auf das Gesetz, manchmal telefonisch mit anschließender schriftlicher Bestätigung. Wenn im Posteingang niemand weiß, woran man es erkennt, läuft die Frist dennoch ab dem Tag des Einlangens.

Es gibt keine benannte Zuständigkeit

Bei jeder Anfrage beginnt die Klärung von vorn. Wer im Urlaub ist, verzögert das Verfahren, ohne davon zu wissen.

Die Antwort wird als reine Rechtsfrage behandelt

Eine Teilablehnung, die ausschließlich aus Paragraphen besteht, mag rechtlich sauber sein, öffentlich wird sie trotzdem zum Problem, besonders wenn die anfragende Person Journalist ist und die Antwort im Wortlaut zitiert. In den ersten sechs Monaten wurden allein bei der Stadt Wien rund 150 von etwa 1.100 Anfragen zumindest teilweise abgelehnt. Jede dieser Antworten war potenziell öffentlich.

In Niederösterreich trifft es vor allem kleine Gemeinden

Von den 573 niederösterreichischen Gemeinden liegt die überwiegende Mehrheit unter der 5.000-Einwohner-Schwelle. Für sie entfallen Registerpflicht und laufende Veröffentlichung, die Vier-Wochen-Frist gilt aber genauso wie für die Stadt Wien, sobald eine E-Mail eintrifft.

Genau dort ist die Vorbereitung am schwächsten, weil es keine Rechtsabteilung gibt, an die man abgeben könnte, und weil die proaktive Ausnahme leicht als generelle Ausnahme gelesen wird. Gleichzeitig sind die Themen, die angefragt werden, in kleinen Gemeinden besonders heikel, etwa Grundstückskäufe, Vergaben, Gutachten zu Bauvorhaben oder die Zusammensetzung von Gremien. Bei solchen Fragen wird eine schlecht formulierte Ablehnung leicht selbst zur Geschichte.

Wer als Erstes anfragt, ist außerdem selten ein Bürger. Es sind Redaktionen, NGOs, Anwaltskanzleien und politische Konkurrenz, also Leute, die mit der Antwort weiterarbeiten.

Fünf Punkte sollte jede Gemeinde vorher klären

Erkennung sicherstellen. Eine halbe Seite für alle, die Post und E-Mail bearbeiten, beantwortet zwei Fragen. Woran erkenne ich ein Informationsbegehren, und an wen leite ich es noch am selben Tag weiter? Das ist der Punkt mit dem größten Effekt und dem geringsten Aufwand.

Zuständigkeit mit Namen festlegen. Benannt werden eine Person und ihre Vertretung, nicht pauschal „die Verwaltung“.

Fristenkalender führen. Eingangsdatum, Vier-Wochen-Termin und ein Entscheidungspunkt für die mögliche Verlängerung eine Woche vor Ablauf, also deutlich vor dem letzten Tag.

Standardbausteine vorbereiten. Gebraucht werden eine Eingangsbestätigung, eine Verlängerungsmitteilung und eine Teilablehnung. Jeder Baustein enthält neben der rechtlichen Begründung einen Satz in normaler Sprache.

Heikle Antworten kommunikativ gegenlesen. Vor dem Versand prüft jemand, wie sich die Antwort liest, wenn sie morgen zitiert wird.

Der Ton entscheidet, wie eine Ablehnung ankommt

Häufiger als an der Frist scheitert eine Antwort an ihrem Ton. Eine Ablehnung, die ausschließlich aus Verweisen besteht, erfüllt die Vorschrift und erzeugt trotzdem den Eindruck, hier werde etwas zurückgehalten.

So klingt es schwach.

„Ihrem Antrag kann gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG nicht entsprochen werden, da überwiegende berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.“

So klingt es besser.

„Den Vertrag können wir Ihnen übermitteln, allerdings ohne die Seiten 4 und 5. Dort stehen Kalkulationsdaten des Auftragnehmers, deren Offenlegung dessen berechtigte Interessen verletzen würde (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG). Der übrige Vertrag liegt bei. Wenn Sie zu einem bestimmten Punkt der geschwärzten Seiten eine Frage haben, sagen Sie uns Bescheid – wir prüfen, was wir dazu sagen können.“

Beide Varianten verweigern denselben Teil. Die zweite sagt zusätzlich, was übermittelt wird, warum der Rest fehlt und wie es weitergehen kann. Sie ist auch die Version, die man ohne Schaden zitiert sieht.

Die Vorbereitung kostet einen Vormittag

Das IFG hat Österreichs Position im Pressefreiheits-Index verbessert; Reporter ohne Grenzen nennt es 2026 ausdrücklich als Grund für Platz 19. Die Richtung stimmt.

Für die einzelne Stelle zählt vor allem, dass das Recht genutzt wird, und zwar von Menschen, die mit den Antworten arbeiten. Eine schlecht gemachte Antwort ist ein Verfahrensrisiko und landet leicht in der Zeitung. Eine gut gemachte ist der billigste Vertrauensbeweis, den eine Verwaltung bekommen kann.

Der Aufwand für die Vorbereitung ist überschaubar. Es braucht eine halbe Seite zur Erkennung, einen Namen, einen Fristenkalender und drei Textbausteine. Wer erst nachdenkt, wenn die Anfrage schon da liegt, hat davon zwei Wochen bereits verbraucht.

Häufige Fragen

Muss ein Informationsbegehren begründet werden?

Nein. Das Recht auf Zugang ist ein Jedermannsrecht. Es steht natürlichen und juristischen Personen zu, ist nicht an einen Aufenthalt in Österreich gebunden und verlangt keinen Nachweis eines Interesses. Ein formloser Antrag genügt.

Gilt die Vier-Wochen-Frist auch für kleine Gemeinden?

Ja. Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind Gemeinden unter 5.000 Einwohnern ausgenommen, vom Recht auf Zugang nicht. Die Frist nach § 8 IFG läuft unabhängig von der Gemeindegröße.

Kann die Frist verlängert werden?

Um weitere vier Wochen, wenn besondere Gründe vorliegen oder betroffene Personen angehört werden müssen. Die Verlängerung ist mitzuteilen und sollte spätestens eine Woche vor Fristablauf entschieden werden.

Sind ausgegliederte Gesellschaften betroffen?

Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofs unterliegen, sind auf Antrag informationspflichtig. Der proaktiven Veröffentlichungspflicht unterliegen sie nicht.

Quellen

Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, insbesondere § 2 (Informationen von allgemeinem Interesse), § 4 (proaktive Informationspflicht und Ausnahme für Gemeinden unter 5.000 Einwohnern), § 6 (Geheimhaltungsgründe), § 8 (Frist) und § 9 Abs. 3 (unverhältnismäßiger Aufwand). Zahlen zum ersten Jahr nach einer APA-Meldung vom 30. August 2026 mit Angaben des Bundeskanzleramts, der Stadt Wien und des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einschätzung des Forums Informationsfreiheit. Die Angaben zu den Ablehnungen im ersten Halbjahr und zur restriktiven Auslegung durch Verwaltungsgerichte folgen der Berichterstattung des Standard vom März 2026, die internationale Einordnung dem RSF-Index der Pressefreiheit 2026. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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