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Was Sie bei KI kennzeichnen müssen

Die Pflicht gilt seit 2. August, die zuständige Behörde fehlt. Zwei Irrtümer kosten dabei am meisten.

Von Norbert Oberndorfer

, 11 Minuten, aktualisiert 11. September 2026

Apfelkisten auf einem Markt von oben, mit leeren EtikettenKI-generiert

Artikel 50 gilt seit 2. August unmittelbar

  • Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit 2. August 2026 unmittelbar, unabhängig von der nationalen Umsetzung.
  • Es gibt keine allgemeine Pflicht, jeden KI-Inhalt zu kennzeichnen – bei Bildern und Videos trifft Betreiber nur die Offenlegung von Deepfakes.
  • Österreich hat nach dem letzten belegten Stand von Anfang August 2026 keine Marktüberwachungsbehörde benannt; die Frist lief am 2. August 2025 ab.
  • Ein Aufschub ist das nicht, denn die lauterkeitsrechtliche Schiene funktioniert ohne Behörde.

Wer einen Chatbot betreibt, Deepfakes veröffentlicht oder automatisiert Texte ausspielt, muss das seit 2. August 2026 kenntlich machen. Wer dagegen wissen will, welche Behörde das kontrolliert, findet auf der Seite der KI-Servicestelle der RTR einen bemerkenswert offenen Satz. Eine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten gebe es derzeit nicht, weder bei den Marktüberwachungsbehörden noch bei der notifizierenden Behörde. Die Frist dafür ist im August 2025 abgelaufen.

Der teuerste Irrtum ist, alles zu kennzeichnen

Seit dem Sommer kursieren drei EU-Symbole für KI-Inhalte, und in vielen Betrieben gilt inzwischen die Regel, dass alles, was mit KI entstanden ist, einen Hinweis bekommt.

Das ist in dieser Allgemeinheit falsch – und der Irrtum kostet Aufwand und Glaubwürdigkeit zugleich.

Artikel 50 der KI-Verordnung enthält keine allgemeine Pflicht, jeden KI-Inhalt zu kennzeichnen. Er regelt abgegrenzte Tatbestände mit Ausnahmen. Für ein Unternehmen, das am Markt angebotene Werkzeuge einsetzt – also Betreiber, wer ein KI-System im eigenen Verantwortungsbereich einsetzt, und nicht Anbieter ist – gilt bei Bildern und Videos die Offenlegungspflicht nur für Deepfakes.

Ein Deepfake ist ein KI-erzeugter oder manipulierter Inhalt, der wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen kann. Ein generiertes Symbolbild für die Gemeindezeitung ist das in der Regel nicht. Erkennbar unrealistische oder stilisierte Darstellungen sind es ebenfalls nicht, und geringfügige technische Bearbeitungen – Farbkorrektur, Rauschunterdrückung, Hintergrundretusche – auch nicht.

Ebenso wenig entsteht eine Pflicht, wenn Sie fertige KI-Bilder von einer Stock-Plattform beziehen und unverändert verwenden. Wer nur verbreitet, ohne Verfügungsgewalt über das erzeugende System zu haben, ist kein Betreiber im Sinne der Verordnung. Vorhandene Kennzeichnungen und Metadaten sollten Sie allerdings nicht entfernen.

Die drei EU-Symbole stammen aus einem freiwilligen Verhaltenskodex. Sie sind ein Weg, die Einhaltung nachzuweisen, vorgeschrieben sind sie nicht.

Drei Konstellationen sind praktisch relevant

Artikel 50 kennt vier Konstellationen, drei davon sind für österreichische Unternehmen, Gemeinden und Schulen praktisch relevant. Welche vorliegt, entscheidet darüber, wer etwas tun muss, der Anbieter des Systems oder die Organisation, die es einsetzt.

Chatbots und Voicebots. Wer mit einem KI-System interagiert, muss darüber informiert werden, es sei denn, es ist aus den Umständen offensichtlich. Bei Chatbots für die breite Öffentlichkeit greift diese Ausnahme regelmäßig nicht. Die Gestaltungspflicht trifft dabei den Anbieter des Systems. Setzen Sie einen zugekauften Chatbot ein, müssen Sie darauf achten, dass dessen Hinweis im laufenden Betrieb auch tatsächlich wahrnehmbar bleibt.

Deepfakes. Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die als echt durchgehen könnten. Dazu zählt auch der fotorealistische Avatar der Geschäftsführerin – und der illustrative Avatar, der mit ihrer geklonten Stimme spricht.

Texte. Gemeint sind Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Auch hier wird oft zu viel gekennzeichnet. Die Pflicht greift nur, wenn ein solcher Text veröffentlicht wird und keine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat. Interne Dokumente und Korrespondenz sind nicht erfasst, ein KI-generierter Roman oder ein gewöhnlicher Werbetext ebenso wenig.

Die Maßstäbe für die Gegenprobe erläutert der Abschnitt „Beim Text entscheidet die redaktionelle Kontrolle“.

Die Pflicht gilt seit August, die Leitlinien kamen zwei Wochen davor

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des AI Act gelten seit 2. August 2026. Dieses Datum bleibt auch unter dem Digital Omnibus on AI unverändert.

Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 ihre finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen veröffentlicht. Die Leitlinien sind nicht rechtlich bindend – prägend sind sie trotzdem, weil die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Pflichten danach auslegen und vollziehen.

Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht und ist freiwillig. Die Kommission hat am 8. Juli 2026 festgestellt, dass er die Pflichten nach Artikel 50 Abs. 2, 4 und 5 angemessen abdeckt; das AI Board hat das am Folgetag bestätigt.

Für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Sie gilt für Bestandssysteme und verschafft neu eingeführten Werkzeugen keinen Aufschub.

Beim Text entscheidet die redaktionelle Kontrolle

Laut den Leitlinien der Kommission entfällt die Kennzeichnung bei KI-generierten Texten von öffentlichem Interesse, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung und redaktionellen Verantwortung unterliegt. Verlangt wird dafür eine substanzielle inhaltliche Kontrolle; ein wesentlicher KI-Eingriff nach der Freigabe hebt die Ausnahme wieder auf.

„Öffentliches Interesse“ legen die Leitlinien breit aus, unter anderem Politik, öffentliche Verwaltung, Justiz, öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit sowie kulturelle, finanzielle und wissenschaftliche Entwicklungen.

Wer Texte KI-gestützt erstellt und danach ernsthaft redigiert, hat damit weniger ein Kennzeichnungsproblem als ein Dokumentationsproblem – prüfbar muss sein, wer geprüft hat. Wie sich KI-Unterstützung in gewöhnliche Büroabläufe einfügt, beschreibt der Beitrag zum Data agent in ChatGPT Work.

Der Chatbot auf der eigenen Website ist der häufigste Fall

Für Gemeinden, Schulen, Vereine und KMU ist der KI-Assistent auf der eigenen Website oder im Kundenservice der praktisch häufigste Berührungspunkt mit Artikel 50. Wer ihn nutzt, muss erkennen können, dass hier ein KI-System antwortet.

Eine halbe Seite Regeln genügt oft

Eine interne KI-Content-Regel kann kurz sein, solange sie klare Entscheidungen erlaubt. Diese Punkte gehören hinein.

  • Welche Werkzeuge sind erlaubt, welche nicht?
  • Wer ist für den Einsatz verantwortlich, wer für die Freigabe?
  • Wie wird faktisch geprüft, bevor etwas veröffentlicht wird?
  • Wer prüft, ob im Einzelfall eine Kennzeichnung nötig ist?
  • Wie werden sensible Inhalte gesondert freigegeben?
  • Wie wird mit KI-Bildern und KI-Videos umgegangen?
  • Wie wird die Prüfung dokumentiert – Name, Datum, Fundstelle?

Wenn Sie diese halbe Seite gemeinsam mit den Betroffenen aufsetzen wollen, ist das Teil der KI-Beratung.

Der zweite Irrtum heißt „Es passiert ohnehin nichts“

Die KI-Servicestelle bei der RTR ist seit September 2024 in Betrieb. Sie informiert, berät und vertritt Österreich auf europäischer Ebene. Eine Vollzugsbehörde ist sie nicht.

Daraus einen Aufschub abzuleiten, ist trotzdem riskant.

Erstens ist die KI-Verordnung unmittelbar anwendbar. Sie braucht kein nationales Umsetzungsgesetz. Die Pflicht besteht seit dem Stichtag, unabhängig davon, wann Wien die Zuständigkeiten regelt. Eine parlamentarische Anfrage vom 2. April 2026 führt Österreich als EU-Schlusslicht gemeinsam mit Griechenland, Bulgarien und Rumänien; das KI-Büro der Kommission hat am 2. August 2026 mit der Durchsetzung begonnen.

Zweitens funktioniert die praktisch schnellste Sanktionsschiene, das Lauterkeitsrecht, ganz ohne Behörde. In vielen Beiträgen zum Thema fehlt dieser Punkt. Wer die Kennzeichnung unterlässt und sich damit einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft, kann abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Muster ist von anderen Kennzeichnungspflichten bekannt, und die ersten Testfälle folgen erfahrungsgemäß rasch nach einem Stichtag. Dafür genügt ein aufmerksamer Mitbewerber oder ein klagsbefugter Verband.

Der Strafrahmen für Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Artikel 50 steht in Artikel 99 Absatz 4 lit. g und reicht bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Werte.

Der Digitale Omnibus ist beschlossen – und ändert an Ihren Pflichten nichts

Das Vereinfachungspaket ist kein Entwurf mehr. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 stand am 24. Juli 2026 im Amtsblatt und ist seit 27. Juli 2026 in Kraft.

Für die Praxis wichtig ist vor allem, dass das Paket an den Pflichten, die Sie als Betreiber seit 2. August 2026 treffen, nichts ändert. Der Chatbot-Hinweis und die Offenlegung von Deepfakes bleiben, wie sie sind.

Verschoben werden andere Fristen. Die Anforderungen an eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III rücken auf 2. Dezember 2027, jene an produkteingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028.

Am meisten missverstanden wird die Bestimmung zur KI-Kompetenz. Artikel 4 wurde nicht gestrichen. Anbieter und Betreiber ergreifen weiterhin selbst Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Die Neufassung stellt ausdrücklich klar, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau für einzelne Personen garantiert werden muss. Weggefallen ist damit die Garantie eines ausreichenden Maßes je Person, die Pflicht selbst bleibt. Wer den Kommissionsentwurf vom November 2025 kennt, in dem die Pflicht auf Kommission und Mitgliedstaaten übergehen sollte, liest sonst eine Entwarnung, die so nie beschlossen wurde.

In Niederösterreich ist Artikel 50 schon Alltag

Das Land hat im Februar 2026 seine erste KI-Strategie vorgelegt. Seit 2024 haben nach Angaben des Landes rund 1.200 Workshops in niederösterreichischen Gemeinden stattgefunden, ab Herbst 2026 kommen weitere dazu.

In der Landesverwaltung ist eine interne KI im Einsatz, ein Chatbot in Entwicklung, KI-gestützte Gutachten sind in der Raumplanung bereits Praxis. Ein niederösterreichisches Unternehmen bietet Gemeinden eine eigene Plattform samt Bürger-Chatbot an; Wiener Neudorf setzt sie produktiv ein. Seit Ende Juli 2026 beantwortet auch in der ID-Austria-App ein Assistent Fragen zu Behördenwegen.

Die Pflicht trifft neben dem Hersteller auch die Organisation, die diese Werkzeuge einsetzt. Eine Ausnahme für kleine Einrichtungen gibt es nicht.

Sechs Schritte reichen für den Anfang

KI-Inventar anlegen. Welches Werkzeug ist wo im Einsatz, wer hat es eingeführt, welche Rolle haben wir dabei – Anbieter oder Betreiber? Ohne diese Liste ist jede weitere Prüfung Raten.

Chatbot-Hinweis prüfen. Der Hinweis gehört dorthin, wo das Gespräch beginnt, und nicht ins Impressum oder in die Nutzungsbedingungen. Rein maschinenlesbare Markierungen und unklare Bezeichnungen wie „Assistent“ genügen nach den Kommissionsleitlinien nicht.

Bilder gezielt sichten. Gesucht sind im Bild- und Videomaterial nur Deepfakes, also etwa fotorealistische Darstellungen realer Personen, geklonte Stimmen oder veränderte Aufnahmen tatsächlicher Ereignisse.

Redaktionsweg festhalten. Wer prüft veröffentlichte Texte inhaltlich, und woran ist das erkennbar? Ein Freigabevermerk mit Namen reicht.

KI-Kompetenz dokumentieren. Diese Pflicht besteht seit Februar 2025 und gilt auch nach der Neufassung durch den Digitalen Omnibus. Übersehen wird sie trotzdem oft. Gemeint ist eine dokumentierte Einschulung, keine Zertifizierung.

Personalbereich gesondert ansehen. Vorauswahl und Bewertungsunterstützung im Recruiting fallen in die Hochrisiko-Kategorie mit deutlich strengeren Anforderungen. Das ist ein eigenes Thema.

Ein guter Hinweis sagt, was der Assistent kann

Der häufigste Fehler bei der Umsetzung liegt in der Formulierung des Hinweises, seltener in seinem Fehlen.

Ein juristisch abgesicherter Satz im Kleingedruckten erfüllt die Vorschrift und verspielt trotzdem Vertrauen, weil er wie ein Eingeständnis klingt.

So klingt es schwach.

„Dieser Dienst kann Elemente künstlicher Intelligenz enthalten.“

So klingt es besser.

„Sie schreiben mit einem digitalen Assistenten. Er beantwortet Fragen zu Öffnungszeiten, Formularen und Zuständigkeiten. Bei allem anderen verbinde ich Sie mit dem Gemeindeamt.“

Der zweite Satz erfüllt dieselbe Pflicht. Er sagt zusätzlich, was das Werkzeug kann, wo es aufhört und wie man zu einem Menschen kommt.

Transparenz, die als Serviceinformation auftritt, wird als Qualität gelesen. Transparenz, die als Haftungsausschluss auftritt, als Warnung.

Was heißt das konkret?

  • Ist der Inhalt vollständig oder wesentlich KI-generiert?
  • Handelt es sich um manipuliertes Bild-, Audio- oder Videomaterial, das mit einer realen Person oder einem realen Ereignis verwechselt werden könnte?
  • Informiert der Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse?
  • Wenn ja, hat eine Person den Inhalt inhaltlich geprüft und die Verantwortung übernommen – und wurde danach nichts Wesentliches mehr per KI verändert?
  • Setzen wir auf unserer Website einen KI-Assistenten ein, und ist das für Besucher erkennbar?
  • Wurde das eingesetzte System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht? Dann läuft die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.

Weniger kennzeichnen heißt genauer kennzeichnen

Die Pflicht ist da, die Aufsicht kommt nach. Wer daraus einen Aufschub ableitet, unterschätzt die lauterkeitsrechtliche Schiene. Wer daraus einen Kennzeichnungszwang für jeden KI-Satz ableitet, überschätzt die Verordnung und macht die eigenen Hinweise dort wirkungslos, wo sie tatsächlich zählen.

Für viele Organisationen ist der Aufwand überschaubar. Gebraucht werden eine Bestandsaufnahme, ein bis zwei Hinweise an der richtigen Stelle und ein festgehaltener Freigabeweg.

Häufige Fragen

Muss jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Artikel 50 der KI-Verordnung regelt abgegrenzte Tatbestände, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht enthält er nicht. Betreiber müssen bei Bildern und Videos nur Deepfakes offenlegen.

Müssen KI-Symbolbilder gekennzeichnet werden?

In der Regel nicht. Ein generiertes Symbolbild ist meist kein Deepfake. Das gilt ebenso für erkennbar stilisierte Darstellungen und für geringfügige technische Bearbeitungen.

Wann müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?

Nur wenn drei Bedingungen zusammentreffen. Sie betreffen ein Thema von öffentlichem Interesse, sie werden veröffentlicht, und sie haben keine substanzielle menschliche Prüfung mit redaktioneller Verantwortung durchlaufen.

Was droht, solange Österreich keine Behörde benannt hat?

Die Verordnung gilt unmittelbar. Mitbewerber oder klagsbefugte Verbände können über das Lauterkeitsrecht abmahnen und auf Unterlassung klagen. Der Strafrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für KMU gilt der jeweils niedrigere Wert.

Quellen

Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen datieren vom 20. Juli 2026 und sind nicht rechtlich bindend; der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht, die Angemessenheitsfeststellung der Kommission erfolgte am 8. Juli 2026, die Bestätigung durch das AI Board am Folgetag. Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Art. 50 und Art. 99, in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zu KI), Amtsblatt vom 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026, sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50. Die Angaben zur fehlenden nationalen Zuständigkeitsregelung, zur Abgrenzung von Deepfakes, zur Rolle von Anbietern und Betreibern und zum freiwilligen Code of Practice folgen den FAQ der KI-Servicestelle der RTR, jene zum Stand der nationalen Benennung der parlamentarischen Anfrage 5638/J vom 2. April 2026 sowie Berichterstattung von Anfang August 2026. Die Angaben zu Niederösterreich stammen aus der Präsentation der Landes-KI-Strategie vom Februar 2026 und aus Berichten über kommunale KI-Plattformen; die Zahl der Workshops ist eine Angabe des Landes und kein amtlich geprüfter Wert. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Ob ein Text gekennzeichnet werden muss, hängt an der redaktionellen Kontrolle. Ich prüfe, wo in Ihren Abläufen KI mitschreibt und was davon offenzulegen ist.