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Was Sie bei KI kennzeichnen müssen

Norbert Oberndorfer··8 Min. Lesezeit

Die Pflicht gilt seit 2. August, die zuständige Behörde fehlt. Zwei Irrtümer kosten dabei am meisten.

Wer einen Chatbot betreibt, Deepfakes veröffentlicht oder automatisiert Texte ausspielt, muss das seit 2. August kenntlich machen. Wer dagegen wissen will, welche Behörde das kontrolliert, findet auf der Seite der KI-Servicestelle der RTR einen bemerkenswert offenen Satz: Eine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten gibt es derzeit nicht – weder bei den Marktüberwachungsbehörden noch bei der notifizierenden Behörde. Die Frist dafür ist im August 2025 abgelaufen.

Der teuerste Irrtum: alles kennzeichnen

Seit dem Sommer kursieren drei EU-Symbole für KI-Inhalte, und in vielen Betrieben gilt inzwischen die Regel: Was mit KI entstanden ist, bekommt einen Hinweis.

Das ist in dieser Allgemeinheit falsch – und der Irrtum kostet Aufwand und Glaubwürdigkeit zugleich.

Artikel 50 der KI-Verordnung enthält keine allgemeine Pflicht, jeden KI-Inhalt zu kennzeichnen, sondern abgegrenzte Tatbestände mit Ausnahmen. Für ein Unternehmen, das am Markt angebotene Werkzeuge einsetzt – also Betreiber und nicht Anbieter ist – gilt bei Bildern und Videos die Offenlegungspflicht nur für Deepfakes.

Ein Deepfake ist ein KI-erzeugter oder manipulierter Inhalt, der wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen kann. Ein generiertes Symbolbild für die Gemeindezeitung ist das in der Regel nicht. Erkennbar unrealistische oder stilisierte Darstellungen sind es ebenfalls nicht, und geringfügige technische Bearbeitungen – Farbkorrektur, Rauschunterdrückung, Hintergrundretusche – auch nicht.

Ebenso wenig entsteht eine Pflicht, wenn Sie fertige KI-Bilder von einer Stock-Plattform beziehen und unverändert verwenden. Wer nur verbreitet, ohne Verfügungsgewalt über das erzeugende System zu haben, ist kein Betreiber im Sinne der Verordnung. Vorhandene Kennzeichnungen und Metadaten sollten Sie allerdings nicht entfernen.

Und die drei EU-Symbole? Sie stammen aus einem freiwilligen Verhaltenskodex. Sie sind ein Weg, die Einhaltung nachzuweisen – keine Vorschrift.

Was tatsächlich gilt

Drei Fälle sind für Betriebe, Gemeinden und Schulen relevant.

Chatbots und Voicebots. Wer mit einem KI-System interagiert, muss darüber informiert werden, es sei denn, es ist aus den Umständen offensichtlich. Bei Chatbots für die breite Öffentlichkeit greift diese Ausnahme regelmäßig nicht. Die Gestaltungspflicht trifft dabei den Anbieter des Systems. Setzen Sie einen zugekauften Chatbot ein, müssen Sie darauf achten, dass dessen Hinweis im laufenden Betrieb auch tatsächlich wahrnehmbar bleibt.

Deepfakes. Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die als echt durchgehen könnten. Dazu zählt auch der fotorealistische Avatar der Geschäftsführerin – und der illustrative Avatar, der mit ihrer geklonten Stimme spricht.

Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Hier liegt der zweite häufige Denkfehler. Die Pflicht greift nur, wenn ein solcher Text veröffentlicht wird und keine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat. Interne Dokumente und Korrespondenz sind nicht erfasst, ein KI-generierter Roman oder ein gewöhnlicher Werbetext ebenso wenig.

Wichtig ist die Gegenprobe: Eine oberflächliche Rechtschreibkontrolle oder eine pauschale Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung reicht nach den Leitlinien der Kommission nicht aus. Wer redaktionell arbeitet, arbeitet weiter wie bisher – muss die Prüfung aber tatsächlich durchführen und die Verantwortung dafür benennen können.

Der zweite Irrtum: Es passiert ohnehin nichts

Die KI-Servicestelle bei der RTR ist seit September 2024 in Betrieb. Sie informiert, berät und vertritt Österreich auf europäischer Ebene. Was sie nicht ist: eine Vollzugsbehörde.

Daraus einen Aufschub abzuleiten, ist trotzdem riskant.

Erstens ist die KI-Verordnung unmittelbar anwendbar. Sie braucht kein nationales Umsetzungsgesetz. Die Pflicht besteht seit dem Stichtag, unabhängig davon, wann Wien die Zuständigkeiten regelt.

Zweitens – und das fehlt in den meisten Beiträgen zum Thema – funktioniert die praktisch schnellste Sanktionsschiene ganz ohne Behörde: das Lauterkeitsrecht. Wer die Kennzeichnung unterlässt und sich damit einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft, kann abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Muster ist von anderen Kennzeichnungspflichten bekannt, und die ersten Testfälle folgen erfahrungsgemäß rasch nach einem Stichtag. Dafür genügt ein aufmerksamer Mitbewerber oder ein klagsbefugter Verband.

Beim Strafrahmen gibt es für kleine und mittlere Unternehmen eine Erleichterung: Es gilt jeweils der niedrigere der beiden möglichen Beträge.

Was sich durch den Digitalen Omnibus ändert – und was nicht

Parallel läuft auf EU-Ebene ein Vereinfachungspaket. Parlament und Rat haben sich im Mai 2026 vorläufig geeinigt, das Parlament hat den Text im Juni gebilligt; die förmliche Annahme durch den Rat steht noch aus.

Für die Praxis ist vor allem eines wichtig: An den Pflichten, die Sie als Betreiber seit 2. August treffen, ändert das Paket nichts. Der Chatbot-Hinweis und die Offenlegung von Deepfakes bleiben, wie sie sind.

Verschoben werden andere Fristen. Die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, erst ab 2. Dezember 2026. Die Anforderungen an bestimmte Hochrisiko-Systeme rücken auf 2028, die Pflicht zur Einrichtung nationaler Reallabore auf 2027. Neu hinzu kommt ab Dezember 2026 ein Verbot nicht einvernehmlicher sexualisierter KI-Inhalte.

Auch die Bestimmung zur KI-Kompetenz wird umformuliert: Statt sie sicherzustellen, sollen Anbieter und Betreiber ihre Entwicklung künftig fördern. Ein Zertifikat war nie vorgeschrieben und wird es auch nicht.

Warum das in Niederösterreich gerade jetzt konkret wird

Das Land hat im Februar 2026 seine erste KI-Strategie vorgelegt. Seit 2024 haben rund 1.200 Workshops in niederösterreichischen Gemeinden stattgefunden, ab Herbst kommen weitere dazu.

In der Landesverwaltung ist eine interne KI im Einsatz, ein Chatbot in Entwicklung, KI-gestützte Gutachten sind in der Raumplanung bereits Praxis. Ein niederösterreichisches Unternehmen bietet Gemeinden eine eigene Plattform samt Bürger-Chatbot an; Wiener Neudorf setzt sie produktiv ein. Seit Ende Juli beantwortet auch in der ID-Austria-App ein Assistent Fragen zu Behördenwegen.

Die Werkzeuge, um die es in Artikel 50 geht, stehen hier also nicht mehr in der Erprobung. Und die Pflicht entsteht bei der Organisation, die sie einsetzt – nicht nur beim Hersteller. Eine Ausnahme für kleine Einrichtungen gibt es nicht.

Was jetzt zu tun ist

KI-Inventar anlegen. Welches Werkzeug ist wo im Einsatz, wer hat es eingeführt, welche Rolle haben wir dabei – Anbieter oder Betreiber? Ohne diese Liste ist jede weitere Prüfung Raten.

Chatbot-Hinweis prüfen. Nicht im Impressum, nicht in den Nutzungsbedingungen, sondern dort, wo das Gespräch beginnt. Rein maschinenlesbare Markierungen und unklare Bezeichnungen wie „Assistent“ genügen nach den Kommissionsleitlinien nicht.

Bild- und Videomaterial sichten – aber gezielt. Gesucht sind Deepfakes, nicht jedes generierte Motiv. Fotorealistische Darstellungen realer Personen, geklonte Stimmen, veränderte Aufnahmen tatsächlicher Ereignisse.

Redaktionsweg festhalten. Wer prüft veröffentlichte Texte inhaltlich, und woran ist das erkennbar? Ein Freigabevermerk mit Namen reicht.

KI-Kompetenz dokumentieren. Diese Pflicht besteht seit Februar 2025 und wird regelmäßig übersehen. Gemeint ist eine dokumentierte Einschulung, keine Zertifizierung.

Personalbereich gesondert ansehen. Vorauswahl und Bewertungsunterstützung im Recruiting fallen in die Hochrisiko-Kategorie mit deutlich strengeren Anforderungen. Das ist ein eigenes Thema.

Praxistipp

Der häufigste Fehler bei der Umsetzung ist nicht das Fehlen des Hinweises. Es ist seine Formulierung.

Ein juristisch abgesicherter Satz im Kleingedruckten erfüllt die Vorschrift und verspielt trotzdem Vertrauen, weil er wie ein Eingeständnis klingt.

Schwach:

„Dieser Dienst kann Elemente künstlicher Intelligenz enthalten.“

Besser:

„Sie schreiben mit einem digitalen Assistenten. Er beantwortet Fragen zu Öffnungszeiten, Formularen und Zuständigkeiten. Bei allem anderen verbinde ich Sie mit dem Gemeindeamt.“

Der zweite Satz erfüllt dieselbe Pflicht. Er sagt zusätzlich, was das Werkzeug kann, wo es aufhört und wie man zu einem Menschen kommt.

Transparenz, die als Serviceinformation auftritt, wird als Qualität gelesen. Transparenz, die als Haftungsausschluss auftritt, als Warnung.

Fazit: weniger kennzeichnen, dafür an der richtigen Stelle

Die Pflicht ist da, die Aufsicht kommt nach. Wer daraus einen Aufschub ableitet, unterschätzt die lauterkeitsrechtliche Schiene. Wer daraus einen Kennzeichnungszwang für jeden KI-Satz ableitet, überschätzt die Verordnung – und macht seine Hinweise dort wirkungslos, wo sie tatsächlich zählen.

Der Aufwand ist für die meisten Organisationen überschaubar: eine Bestandsaufnahme, ein bis zwei Hinweise an der richtigen Stelle, ein festgehaltener Freigabeweg.

Quellen

Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Art. 50 und Art. 99, sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50. Zur fehlenden nationalen Zuständigkeitsregelung, zur Abgrenzung von Deepfakes, zur Rolle von Anbietern und Betreibern und zum freiwilligen Code of Practice: FAQ der KI-Servicestelle der RTR. Zum Stand des Digitalen Omnibus on AI: ebenda, Stand August 2026 – die förmliche Annahme durch den Rat war zum Redaktionsschluss noch ausständig. Die Angaben zu Niederösterreich stammen aus der Präsentation der Landes-KI-Strategie vom Februar 2026 und aus Berichten über kommunale KI-Plattformen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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