Der Gemeindekanal hing am Privatprofil des Bürgermeisters
Norbert Oberndorfer··7 Min. Lesezeit
Die Facebook-Seite einer Gemeinde wird meist über das Privatkonto eines Funktionärs angelegt und bleibt an diesem Konto hängen. Am 8. September 2026 sperrte Meta das Privatkonto des Tieschener Bürgermeisters – und mit ihm, nach seinen Angaben, die Seite der Marktgemeinde.

Wer die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde, einer Pfarre oder eines Vereins macht, nimmt den kürzesten Weg: Das eigene Profil ist schon da, die Seite wird darüber angelegt, die Chats laufen über die private Nummer. Das trägt jahrelang – bis das Privatkonto gesperrt wird und die Seite keinen zweiten Administrator hat.
Die Sperre traf ein Privatkonto und erreichte die Gemeindeseite
Der Ablauf. Am 6. September wurde in Sachsen-Anhalt gewählt. Martin Weber, Bürgermeister der steirischen Marktgemeinde Tieschen, reagierte am Tag darauf mit einem Facebook-Posting auf das Ergebnis. Die Berichte beschreiben es unterschiedlich: ORF Steiermark als Vergleich zwischen Donald Trump und der AfD, die Kronen Zeitung als Argument, die AfD solle nun den Ministerpräsidenten stellen, weil der Wähler recht habe – mit Joe Biden und Donald Trump als Beispielen. Am 8. September um 9.32 Uhr erhielt Weber laut Krone die Mitteilung, sein Facebook-Konto sei gesperrt, weil es gegen Metas Bedingungen dazu verstoße, wer Facebook nutzen darf. Er habe sofort die angebotene Überprüfung beantragt; um 11.17 Uhr folgte die Nachricht, sie sei nicht erfolgreich gewesen. Gegenüber dem ORF spricht Weber von rund einer Stunde bis zur dauerhaften Deaktivierung. Betroffen waren auch sein Instagram-Konto und sein WhatsApp-Zugang.
Der entscheidende Punkt. Weber sei Administrator der Facebook-Seite der Marktgemeinde Tieschen, deshalb sei auch diese Seite gesperrt worden – so seine Angaben, wiedergegeben vom Gemeindebund. ORF und Krone erwähnen die Gemeindeseite nicht; ob sie gesperrt oder nur ohne Verwalter war, lässt sich aus den Quellen nicht klären. Stimmt Webers Darstellung, hing an einer Entscheidung über ein Privatkonto der amtliche Kanal einer Gemeinde – als Nebenfolge, nicht als Gegenstand des Verfahrens.
Die Folgen im Amtsbetrieb. Weber schildert, er habe über Facebook und Instagram als Bürgermeister über Gemeindeinfos berichtet und über WhatsApp mit den Mitarbeitern des Wirtschaftshofs korrespondiert. Auch Nachrichten an ihn seien nicht mehr angekommen. Für die Kommunikation mit Amt und Bauhof habe man auf andere Wege ausweichen müssen; wer ihn erreichen wollte, musste laut Heute zur SMS greifen.
Was die Sperre ausgelöst hat, hat Meta nicht gesagt
Die Auskunft. Weber berichtet laut ORF Steiermark von mehrfachem Kontakt mit einer von ihm als Meta-Kanzlei bezeichneten Stelle; diese habe die Sperre auf eine KI-basierte Software zurückgeführt und den Fall danach persönlich prüfen lassen. Am Nachmittag des 16. September waren die Konten wieder erreichbar – zuerst WhatsApp, kurz darauf Instagram und Facebook. Das Posting ist laut ORF wieder online.
Die Grenze. Eine konkrete Begründung hat Meta in keiner der geprüften Quellen genannt – die Mitteilung verwies nur pauschal auf die Nutzungsbedingungen, öffentlich hat sich der Konzern nicht geäußert. Was die Software ausgelöst hat, ist damit offen; Webers Zuordnung zum Posting ist seine Einschätzung, keine Feststellung. Ob eine solche Mitteilung Art. 17 des Digital Services Act genügt, der von der Plattform unter anderem die Tatsachen und Umstände ihrer Entscheidung verlangt, wäre in einem Verfahren zu klären.
Aus „dauerhaft“ wurden acht Tage
„Dauerhaft deaktiviert“ ist Webers Wiedergabe der Mitteilung, nicht die Einschätzung eines Beobachters – ORF und Gemeindebund zitieren sie so. Tatsächlich dauerte die Sperre von der Mitteilung am 8. September bis zur Wiederherstellung am Nachmittag des 16. September, also acht Tage. Für die Einordnung eines laufenden Falls heißt das: Die Ansage der Plattform beschreibt ihre Absicht, als Planungsgrundlage für den eigenen Kanal taugt sie nicht.
Über den Einzelfall entscheidet keine Behörde
Nicht der Datenschutz. Die Datenschutzbehörde hält in ihrer Bekanntmachung „Accountsperren auf Online-Plattformen“ fest, dass eine Kontosperre datenschutzrechtlich angreifbar sein kann, ein solches Verfahren aber nur eine Rechtsverletzung feststellen und keine Wiederherstellung des Kontos anordnen kann. Für Beschwerden nach dem Digital Services Act – der EU-Verordnung 2022/2065 über digitale Dienste, die Plattformen Pflichten gegenüber ihren Nutzern auferlegt – sei nicht sie zuständig, sondern der nationale Koordinator für digitale Dienste.
Die Fundstellen. Das ist in Österreich die KommAustria, benannt mit § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023, in Kraft seit 17. Februar 2024; die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unterstützt sie dabei. Die Datenschutzbehörde verweist auf Art. 17 DSA (Begründung einer Sperre), Art. 20 (internes Beschwerdemanagementsystem der Plattform) und Art. 53 (Beschwerde beim Koordinator).
Was eine Beschwerde beim Koordinator leistet. Nach Darstellung der RTR führt sie nicht zu einer Entscheidung im eigenen Fall, sondern stützt die Aufsicht und damit Verfahren gegen die Plattform. Per Bescheid entscheidet die KommAustria nur über Anbieter in ihrer eigenen Zuständigkeit. Meta ist für die EU in Irland niedergelassen; eine Beschwerde gegen Facebook wird deshalb nach Art. 53 DSA an den irischen Koordinator weitergeleitet, für die Sonderpflichten sehr großer Plattformen ist zusätzlich die EU-Kommission zuständig. Die KommAustria beschreibt ihre Rolle selbst als systemische Aufsicht, die im Einzelfall nicht über Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Sperre abspricht.
Die Streitbeilegung bei der RTR läuft in Monaten, nicht in Stunden
Der Weg. Wer eine Entscheidung zum eigenen Konto will, kann sich an eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA wenden; die RTR ist eine davon. Voraussetzung ist, dass zuvor das interne Beschwerdemanagement der Plattform durchlaufen wurde; der Antrag ist laut Verfahrensrichtlinie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Entscheidung möglich. Für Nutzer ist das Verfahren kostenlos, die Plattform muss sich darauf einlassen, das Ergebnis ist für sie aber nicht bindend. Die Frist beträgt höchstens 90 Tage und kann in besonders komplexen Fällen einmal um bis zu 90 Tage verlängert werden. Der Jahresbericht der RTR-Streitbeilegungsstelle für 2025 weist 922 Anträge aus, die unter Art. 21 DSA fielen.
Die Grenze. Als Rechtsweg taugt das, als Ersatz für einen ausgefallenen Kanal nicht – verbindlich über die Wiederherstellung eines Kontos entscheiden kann nur ein Gericht. Weber hat laut ORF und Gemeindebund über seinen Anwalt Dieter Neger eine Beschwerde bei der RTR eingebracht und Klage sowie einstweilige Verfügung erwogen – zu einem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde ihre Bevölkerung längst anders erreichen musste.
Sechs Fragen, bevor der nächste Kanal angelegt wird
- Wer ist als Administrator der Gemeinde-, Pfarr- oder Vereinsseite eingetragen – und wer zweitens, über ein anderes Privatkonto, damit die Seite eine Sperre überlebt?
- Wer verwaltet den Nachrichtenkanal, und läuft er über eine Dienstnummer oder über ein privates Handy, das mit der Person geht?
- Wer kommt an die Zugangsdaten, wenn der Funktionär im Urlaub, im Krankenstand oder aus dem Amt ist?
- Welche Adressen liegen außerhalb der Plattformen – Website, E-Mail-Verteiler, Gemeindezeitung, SMS-Liste – und wann wurden sie zuletzt aktualisiert?
- Was steht im ersten Satz, wenn der Hauptkanal ausfällt, und wo ist dieser Satz hinterlegt?
- Wer trennt die politische Äußerung vom amtlichen Kanal, und ist diese Trennung technisch abgebildet oder nur gedacht?
Der Fall taugt als Beleg, nicht als Ausnahme
Tieschen ist kein Datenschutzfall und kein Grundsatzstreit über Meinungsfreiheit, sondern ein Betriebsausfall in der amtlichen Kommunikation. Das Konto war acht Tage weg, eine konkrete Begründung fehlte, die Rückgabe kam ohne Erklärung. Wer amtliche Information über ein Privatkonto verteilt, hat keinen zweiten Kanal, sondern eine zweite Adresse derselben Abhängigkeit.
Quellen
Das Datum 7. September für das Posting ist aus den relativen Zeitangaben der Meldungen erschlossen („am Montag vergangener Woche“, „am Montag“); das Datum der Sperre ergibt sich aus „seit Dienstag“ und den Uhrzeiten, die die Kronen Zeitung laut Heute nennt. Der Ablauf des Falls beruht auf den Angaben Martin Webers und ist nicht unabhängig überprüft – das gilt besonders für die Sperre der Gemeindeseite, die nur der Gemeindebund wiedergibt, und für die Zuordnung der Sperre zu einer KI-basierten Software. Die Zeitangaben zum Einspruch weichen zwischen ORF (rund eine Stunde) und Krone (9.32 bis 11.17 Uhr) ab. Meta hat sich in den geprüften Quellen zu den Gründen nicht geäußert. Ob die Seite der Marktgemeinde mit Webers Konten zurückkam und in welches RTR-Verfahren seine Beschwerde eingebracht wurde, ist aus den Quellen nicht ersichtlich. Dieser Beitrag beschreibt die kommunikative Seite und ist keine Rechtsberatung.
- ORF Steiermark: „Bürgermeister auf Facebook & Co. gesperrt“, 14. September 2026
- ORF Steiermark: „Bürgermeister hat wieder Zugang zu Social-Media“, 16. September 2026
- Österreichischer Gemeindebund, Eva Schubert: „Bürgermeister nach Posting auf allen Plattformen gesperrt“, 16. September 2026
- Heute.at (mit Angaben der Kronen Zeitung): „Facebook, Instagram, WhatsApp – SPÖ-Bürgermeister auf allen Plattformen gesperrt“, 13. September 2026
- Datenschutzbehörde: Bekanntmachung „Accountsperren auf Online-Plattformen“
- RTR-Beschwerdestelle (abgerufen 17. September 2026)
- RTR: Streitbeilegungsstellen nach Art. 21 DSA (abgerufen 17. September 2026)
- RTR: Verfahrensrichtlinien der Beschwerdestelle
- RTR: Jahresbericht 2025 der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle (PDF)
- RTR: Rechtsaufsicht über Plattformen
- Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act)
- Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023, § 2 (PDF)
Peak Consulting geht mit Gemeinden, Pfarren und Vereinen in Niederösterreich durch, welcher Kanal an welchem Konto hängt, und schreibt den Ersatzweg auf, der greift, wenn ein Zugang wegfällt. Wenn Sie wissen wollen, wie Ihre Kommunikation im Ernstfall dasteht, beginnen wir mit den sechs Fragen oben – und mit der Antwort auf die vierte, die meistens fehlt.
Passend dazu
- KI & Wissensmanagement
Abläufe beschreiben, Regeln festlegen, eigenes Wissen nutzbar machen – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Abnahme.
- Workshops & Vorträge
Praxisformate für Teams, in denen am Ende zwei bis drei eigene Abläufe stehen, nicht nur eine Vorführung.
- Leistungen im Überblick
Kommunikation, Krisenkommunikation, KI und Wissensmanagement mit Leistungsumfang und Ergebnis.
Weiterlesen
- Wenn das Netz weg ist, ist auch die Aussendung weg
Das Burgenland baut ein Kommunikationsnetz, das Blackout und Cyberangriff übersteht. Für Gemeinden ohne eigenes Landesnetz stellt sich dieselbe Frage – nur billiger zu beantworten.
- Krisenkommunikation beginnt vor der Krise: Was Österreichs neue Zivilschutz-App ZIVA Unternehmen und Gemeinden zeigt
Eine Warnung allein reicht nicht. Gemeinden und Organisationen brauchen vorbereitete Kanäle, klare Zuständigkeiten und konkrete Handlungsanweisungen. Was die neue Zivilschutz-App ZIVA für die eigene Kommunikation bedeutet.
Im Ernstfall entscheidet, was vorher festgelegt wurde. Peak Consulting erarbeitet Zuständigkeiten und Sprachregelungen, bevor der Fall eintritt.