Gegen ein Deepfake mit dem eigenen Gesicht hilft das Zivilrecht schneller als das Strafrecht
Bisher war offen, ob das Recht am eigenen Bild auch ein Bild schützt, das nie aufgenommen wurde. Im April 2026 hat das Oberlandesgericht Wien das vorläufig für nicht gekennzeichnete KI-Bildnisse bejaht, seit 2. August 2026 gilt zudem die Kennzeichnungspflicht der KI-Verordnung.

Von Norbert Oberndorfer
, 5 Minuten

Laut Mimikama genügt ein einziges scharfes Bild, etwa das Porträt auf der Firmenwebsite oder das Foto des Bürgermeisters im Gemeindeblatt, um daraus ein Video zu erzeugen, in dem jemand etwas sagt oder tut, das nie geschehen ist.
Das Zivilrecht greift, das Strafrecht nur in Teilen
Bildnisschutz. Nach § 78 Urheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse einer Person nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ihre berechtigten Interessen verletzt werden. Das Oberlandesgericht Wien hat am 29. April 2026 (2 R 178/25y) entschieden, dass auch ein KI-erzeugtes Bildnis darunter fällt, wenn die Bearbeitung für ein durchschnittliches Publikum nicht erkennbar und nicht gekennzeichnet ist. Ein Medienunternehmen mit eigenem Fernsehsender hatte einen Publizisten auf KI-erzeugten Artikel- und Vorschaubildern mit veränderter Mimik gezeigt. Auf Satire oder Kunstfreiheit konnte sich das Unternehmen nach Ansicht des Gerichts nicht berufen, weil die Bilder wie echte Aufnahmen wirkten. Eine Woche davor hatte ein anderer Senat desselben Gerichts in einem ähnlichen Fall desselben Klägers gleich entschieden (4 R 179/25k).
Begründung. Laut dem Beschluss beeinträchtigt schon das Erzeugen eines solchen Bildes ohne Genehmigung die berechtigten Interessen der gezeigten Person. Eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit sei bei täuschenden, nicht gekennzeichneten Deepfakes nicht nötig, auch nicht bei Personen des öffentlichen Lebens.
Grenze. Die Entscheidung zeigt eine Richtung an, ist aber noch keine gesicherte Rechtslage. Sie erging im Sicherungsverfahren über eine einstweilige Verfügung – das ist ein gerichtliches Verbot, das schon vor dem eigentlichen Urteil wirkt. Das Gericht hat den Weg zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen, weil es zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.
Unterlassungsauftrag. Seit 2021 kann das Bezirksgericht nach § 549 ZPO einen Unterlassungsauftrag erlassen, ohne die Gegenseite vorher anzuhören, wenn eine Verletzung im Netz die Menschenwürde einer Person erheblich beeinträchtigt. Das ist der schnellste Weg zu einem Verbot – ob ein Deepfake diese Schwelle erreicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Strafrecht. Einen eigenen Deepfake-Tatbestand kennt das österreichische Strafgesetzbuch nicht. Laut ORF kommen üble Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Cybermobbing (§ 107c StGB) in Betracht. Cybermobbing setzt allerdings voraus, dass der Inhalt für eine größere Zahl von Menschen über längere Zeit wahrnehmbar ist – ein Video, das einen Tag in einer Chatgruppe kursiert, erfüllt das oft nicht. Üble Nachrede und Beleidigung verfolgt der Staat nicht von sich aus, hier müssen Betroffene innerhalb kurzer Frist selbst eine Privatanklage bei Gericht einbringen. Der Nationalrat hat die Bundesregierung am 10. Juni 2026 aufgefordert, die Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls nachzuschärfen; bis 14. Juni 2027 muss Österreich nach der EU-Richtlinie 2024/1385 nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes unter Strafe stellen.
Polizei. Seit 1. Jänner 2024 erfasst die Polizei Straftaten mit Deepfakes laut ORF unter einem eigenen Code, analysiert werden sie im Cybercrime-Competence-Center des Bundeskriminalamts.
Seit August muss kennzeichnen, wer beruflich ein Deepfake erzeugt
KI-Verordnung. Seit 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Wer ein KI-System beruflich einsetzt und damit ein Deepfake erzeugt oder verändert, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich ist. Private Nutzung fällt nicht darunter, ebenso wenig das bloße Weiterleiten eines fremden Deepfakes. Als Deepfake gilt nach der Verordnung ein KI-erzeugter oder veränderter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der etwa einer existierenden Person ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde.
Eigene Kommunikation. Die Pflicht gilt ebenso, wenn Organisationen selbst veröffentlichen. Laut den im Juli veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission fällt auch eine Videobotschaft der Geschäftsführung mit einem KI-Avatar darunter. Wer KI-Bilder echter Personen einsetzt, braucht nach der KI-Verordnung eine sichtbare Kennzeichnung und wegen Bildnis- und Datenschutz die Zustimmung der gezeigten Personen. Ob eine Kennzeichnung allein ein herabsetzendes Bild zulässig macht, hat das Oberlandesgericht nicht entschieden.
Fünf Schritte in der ersten Stunde
- Sichern. Link, Kontoname, Datum, Uhrzeit und eine Bildschirmaufnahme festhalten, bevor gemeldet oder gelöscht wird. Laut Mimikama ist der häufigste Fehler, zuerst nach der Quelle zu suchen – danach sind Video und Konto oft weg.
- Melden. Bei der Plattform als Verletzung des eigenen Bildrechts. Sexualisierte Deepfakes lassen sich laut ORF zusätzlich über das Onlinebeschwerdeportal der RTR melden.
- Nicht weiterschicken. Auch nicht zur Warnung an Kollegen oder Mitglieder. Jede Weiterleitung vergrößert die Reichweite des Videos, das verschwinden soll.
- Löschung durchsetzen. Unterlassung und Löschung sind zivilrechtlich durchsetzbar, im Eilfall über eine einstweilige Verfügung oder einen Unterlassungsauftrag des Bezirksgerichts. Dafür braucht es anwaltliche Beratung.
- Anzeigen oder klagen. Bei Verdacht auf Cybermobbing mit den gesicherten Belegen Anzeige bei der Polizei erstatten. Bei übler Nachrede oder Beleidigung hilft die Polizei nicht weiter, hier führt der Weg über die Privatanklage.
Die Organisation braucht eine Antwort, bevor das Video kursiert
Betroffene Person. Trifft das Deepfake die Geschäftsführung oder den Bürgermeister, trifft es auch die Organisation. Belegschaft und Lokalmedien fragen dann vor allem, was die Organisation dazu sagt.
Vorbereitung. Ich würde vorher festlegen, wer in diesem Fall spricht und wer intern zuerst informiert wird. Die Richtigstellung steht an einem festen Ort und beschreibt die Fälschung, ohne sie zu zeigen oder zu verlinken. Mimikama weist auf einen zweiten Schaden hin. Wenn jedes Video gefälscht sein kann, lässt sich auch jedes echte bestreiten; wer sich auf eine Fälschung beruft, muss deshalb selbst belegen können, was stimmt.
Die Löschung lässt sich zivilrechtlich durchsetzen. Was im Ort über das Video geredet wird, hängt davon ab, ob die Organisation schon eine Antwort hat.
Häufige Fragen
Ist ein Deepfake mit meinem Gesicht in Österreich verboten?
Zivilrechtlich kann es den Bildnisschutz nach § 78 UrhG verletzen – das hat das Oberlandesgericht Wien im April 2026 für realistische, nicht gekennzeichnete KI-Bildnisse entschieden. Die Entscheidungen ergingen im Sicherungsverfahren, der Oberste Gerichtshof hat sich dazu noch nicht geäußert.
Ist das Erstellen oder Verbreiten eines Deepfakes strafbar?
Einen eigenen Straftatbestand gibt es in Österreich bisher nicht. Laut ORF kommen Ehrdelikte oder Cybermobbing nach § 107c StGB in Betracht; Cybermobbing setzt voraus, dass der Inhalt für eine größere Zahl von Menschen längere Zeit wahrnehmbar ist. Üble Nachrede und Beleidigung verfolgt der Staat nicht von sich aus, hier müssen Betroffene selbst Privatanklage erheben.
Was ist zu tun, wenn ein Deepfake mit dem eigenen Gesicht auftaucht?
Zuerst Link, Konto, Datum, Uhrzeit und eine Bildschirmaufnahme sichern. Dann bei der Plattform melden, nicht weiterschicken, Löschung und Unterlassung anwaltlich durchsetzen und je nach Delikt Anzeige erstatten oder Privatanklage erheben; sexualisierte Inhalte lassen sich zusätzlich über das Beschwerdeportal der RTR melden.
Müssen Organisationen KI-Bilder echter Personen kennzeichnen?
Ja, wenn sie das Bild beruflich mit einem KI-System erzeugt oder verändert haben. Seit 2. August 2026 verlangt Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung dann eine Offenlegung – laut den Leitlinien der EU-Kommission auch für einen KI-Avatar der Geschäftsführung in einer Videobotschaft.
Quellen
Stand 20. Oktober 2026. Die Angaben zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien sind am Beschluss 2 R 178/25y im Rechtsinformationssystem des Bundes geprüft; der Beschluss 4 R 179/25k ist dort zitiert. Die Entscheidung erging im Sicherungsverfahren, der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, sie ist daher nicht als gefestigte Rechtsprechung zu lesen. Die Angaben zu den Leitlinien der EU-Kommission stammen aus einer Zusammenfassung der Kanzlei ICTRecht. Ob und wie im Einzelfall Ansprüche durchsetzbar sind, ist eine Rechtsfrage – dieser Beitrag beschreibt die organisatorische und kommunikative Seite und ist keine Rechtsberatung. Am 20. Oktober 2026 wurden der Sachverhalt des OLG-Falls präzisiert (KI-Bilder, kein Video), der Beschluss 4 R 179/25k ergänzt, die Adressaten der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 eingegrenzt und Hinweise auf die Privatanklage bei Ehrdelikten und auf den Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO ergänzt.
- RIS, Oberlandesgericht Wien, 2 R 178/25y, Beschluss vom 29. April 2026 (öffnet in neuem Tab)
- dataprotect.at, Deep-Fakes – erste Entscheidung des OLG Wien (2 R 178/25y vom 29. April 2026), 3. Juli 2026 (öffnet in neuem Tab)
- RIS, Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2020 (§ 549 ZPO) (öffnet in neuem Tab)
- ORF.at, Deepfakes – Rechtliche Möglichkeiten in Österreich, 20. März 2026 (öffnet in neuem Tab)
- Parlament, Entschließung des Nationalrates vom 10. Juni 2026 (89/E XXVIII. GP) (öffnet in neuem Tab)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 499, Gleichbehandlungsausschuss fordert Konsequenzen bei missbräuchlichen Deepfakes, 2. Juni 2026 (öffnet in neuem Tab)
- Parlament, Entschließungsantrag 796/A(E) zu EU-Richtlinie 2024/1385, 26. März 2026 (öffnet in neuem Tab)
- Mimikama, Ein Foto genügt – und dein Gesicht ist in einem fremden Video, 15. September 2026 (öffnet in neuem Tab)
- ICTRecht, AI Act transparency obligations now in effect, August 2026 (öffnet in neuem Tab)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) (öffnet in neuem Tab)
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