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Die KI-Schulungspflicht bleibt, die Garantie fällt

Norbert Oberndorfer··5 Min. Lesezeit

Seit Februar 2025 mussten Organisationen, die KI einsetzen, nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Seit 27. Juli 2026 verlangt die geänderte KI-Verordnung stattdessen Maßnahmen, die diese Kompetenz fördern – ein bestimmtes Niveau muss niemand mehr garantieren.

Eine gestrichelte Zielmarke über einem leeren Balken, darunter eine Stufenfolge mit Häkchen.

Wer im Frühjahr eine Pflichtschulung zur KI-Verordnung gebucht hat, liest seit dem Sommer immer öfter, diese Pflicht sei gefallen. Das stimmt nicht – geändert hat sich, was geschuldet ist, nicht ob.

Gestrichen wurde die Garantie, nicht die Pflicht

Artikel 4 der KI-Verordnung regelt die KI-Kompetenz: die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und ihre Chancen, Risiken und möglichen Schäden einzuschätzen. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte Digital Omnibus zur KI, hat diesen Artikel neu gefasst. Sie stand am 24. Juli 2026 im Amtsblatt und gilt seit 27. Juli 2026.

Bisher mussten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt.

Jetzt ergreifen sie Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Der neue Text hält ausdrücklich fest, dass daraus keine Pflicht folgt, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau zu garantieren.

Betroffen ist weiterhin jeder Betreiber – also jede Person, Behörde oder Organisation, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern das nicht rein privat geschieht. Das Gemeindeamt mit Copilot fällt darunter ebenso wie das Pfarrbüro, das den Pfarrbrief mit ChatGPT vorbereitet, und der Betrieb mit einem Chatbot auf der Website.

Die EU begründet die Lockerung mit dem Aufwand kleiner Betriebe

In den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung steht die Begründung: Nach den Erfahrungen der Interessenträger passe eine strenge Pflicht, ein ausreichendes Maß sicherzustellen, nicht für alle Anbieter und Betreiber, und gerade kleinere Unternehmen belaste sie zusätzlich. KI-Kompetenz solle unabhängig von Pflichten und Sanktionen eine strategische Priorität sein.

Die EU-Kommission wollte im November 2025 weiter gehen. Nach ihrem Vorschlag hätten nur noch Kommission und Mitgliedstaaten die KI-Kompetenz fördern sollen, die Organisationen selbst wären aus der Pflicht entlassen worden. Der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte haben diese Abschwächung in ihrer gemeinsamen Stellungnahme 1/2026 vom 20. Jänner 2026 abgelehnt: Die Förderung durch Kommission und Mitgliedstaaten solle die Pflichten der Organisationen ergänzen, nicht ersetzen. Beschlossen wurde der Mittelweg: Die Pflicht bleibt bei Anbietern und Betreibern, nur ihr Maßstab ist niedriger.

Eine Verwaltungsstrafe sieht die Verordnung für Artikel 4 nicht vor

Die KI-Servicestelle der RTR, die österreichische Anlaufstelle zur KI-Verordnung, hält fest, dass der AI Act selbst keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für Artikel 4 vorsieht. Konsequenzen einer Nichteinhaltung könnten sich laut RTR aber in anderen Konstellationen ergeben.

Die EU-Kommission verweist in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz auf das nationale Recht: Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten könnten Verstöße gegen Artikel 4 auf dessen Grundlage sanktionieren. In Österreich war Anfang August 2026 noch keine Marktüberwachungsbehörde benannt, einen Termin für die Begutachtung konnte das Bundeskanzleramt damals nicht nennen.

Juristische Fachbeiträge nennen vor allem die Haftung: Entsteht ein Schaden, weil jemand ein KI-Werkzeug ohne Einschulung falsch bedient hat, kann das als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden. Als Drohkulisse taugt Artikel 4 derzeit wenig, als Argument im Schadensfall schon.

Als Nachweis genügt eine interne Aufzeichnung

Ein Zertifikat schreibt Artikel 4 nicht vor, weder in der alten noch in der neuen Fassung. Angebote, die mit einer gesetzlichen Zertifikatspflicht werben, beschreiben eine Pflicht, die es nicht gibt. Die EU-Kommission hält in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz fest, dass eine interne Aufzeichnung über Schulungen und andere Maßnahmen ausreicht.

Konkrete Anforderungen an den Nachweis gibt es nach Angaben der RTR noch nicht. Sie empfiehlt eine Dokumentation und eine schriftliche KI-Strategie. Die Wirtschaftskammer rät, Art, Inhalte, Zeitpunkte und geschulte Personen festzuhalten.

Nicht jede Person braucht dieselbe Einschulung

Der neue Artikel 4 nennt selbst, wonach sich die Maßnahmen richten: nach den technischen Kenntnissen, der Erfahrung und der Ausbildung der Beteiligten, nach dem Einsatzkontext und nach den Menschen, bei denen das System eingesetzt wird. Die Mitarbeiterin am Bürgerservice, die mit einem Chatbot arbeitet, braucht anderes Wissen als der Bürgermeister, der über dessen Einführung entscheidet.

Erfasst sind auch Personen außerhalb des Personals, die im Auftrag der Organisation mit den Systemen arbeiten. In Vereinen und Pfarren sind das häufig Ehrenamtliche.

Fünf Fragen für die eigene Dokumentation

  • Welche KI-Werkzeuge sind dienstlich im Einsatz, und wer nutzt sie?
  • Wer arbeitet außerhalb des Personals damit – Ehrenamtliche, externe Dienstleister?
  • Was muss die jeweilige Gruppe über Grenzen, Fehlerquellen und Datenschutz des Werkzeugs wissen?
  • In welcher Form wird das vermittelt – Einschulung, Merkblatt, Workshop?
  • Wo ist festgehalten, wer wann was gelernt hat?

Die Kommission muss jetzt Beispiele liefern

Neu ist auch der zweite Absatz von Artikel 4: Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen Anbieter und Betreiber bei der Umsetzung, ausdrücklich vor allem kleine und mittlere Unternehmen. Die Kommission veröffentlicht dafür praktische Beispiele auf ihrer zentralen Informationsplattform. In Österreich ist die KI-Servicestelle der RTR die Anlaufstelle für Fragen dazu.

Die Neufassung nimmt den Druck aus dem Nachweis, nicht aus der Aufgabe. Wer KI-Werkzeuge einsetzt, muss weiterhin zeigen können, dass die Menschen daran eingeschult wurden – mit einer Liste, nicht mit einem Zertifikat.

Häufige Fragen

Gibt es die KI-Schulungspflicht nach dem Digital Omnibus noch?

Ja, in abgeschwächter Form. Seit 27. Juli 2026 müssen Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen; ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren.

Braucht es ein Zertifikat als Nachweis?

Nein. Artikel 4 schreibt kein Zertifikat vor, laut EU-Kommission reicht eine interne Aufzeichnung über Schulungen und andere Maßnahmen. Die RTR empfiehlt eine Dokumentation.

Drohen Strafen bei einem Verstoß gegen Artikel 4?

Laut KI-Servicestelle der RTR sieht der AI Act selbst keine Verwaltungsstrafe für Artikel 4 vor. Die EU-Kommission verweist aber auf nationale Gesetze, auf deren Grundlage die Marktüberwachungsbehörden sanktionieren könnten, und Konsequenzen können sich auch bei der Haftung ergeben.

Gilt die Pflicht auch für Gemeinden, Vereine und Pfarren?

Ja, sobald sie KI-Systeme in eigener Verantwortung und nicht rein privat einsetzen. Erfasst sind auch Personen, die im Auftrag der Organisation mit den Systemen arbeiten, in Vereinen und Pfarren häufig Ehrenamtliche.

Quellen

Stand: 21. September 2026. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) vom 8. Juli 2026, ABl. L vom 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026, insbesondere Artikel 1 Nummer 5 (Neufassung von Artikel 4) und Erwägungsgrund 8. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 3 Nummern 4 und 56 sowie Artikel 4 in der bis 26. Juli 2026 geltenden Fassung. Zur internen Aufzeichnung als Nachweis und zu nationalen Sanktionen: EU-Kommission, „AI Literacy – Questions & Answers“, Stand 27. Juli 2026. Zur fehlenden Verwaltungsstrafe und zu den Nachweisen: KI-Servicestelle der RTR, Seiten „KI-Kompetenz“ und FAQ. Dokumentationsempfehlung: WKO, KI-Guidelines. Zum Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025: gemeinsame Stellungnahme 1/2026 von EDSA und EDSB vom 20. Jänner 2026. Zur fehlenden Marktüberwachungsbehörde in Österreich: Angaben des Bundeskanzleramts gegenüber der APA, 2. August 2026. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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